( § 175 Abs 2 Z 3, § 176 Abs 1 Z 6 ASVG ) Neben der durch das Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeit sind auch betriebsfremde Tätigkeiten, sofern sie auf Anweisung des Dienstgebers und in einem oder für einen Betrieb geleistet worden sind, vom Unfallversicherungsschutz mitumfasst. Jemand, der für einen aufgelassenen Betrieb Dienste verrichtet, leistet keine betriebliche Tätigkeit. Ein stillgelegter Betrieb ist auch im versicherungsrechtlichen Sinn kein Betrieb. OLG Linz 14.12.1999, 12 Rs 295/99. (ZAS Jud. 5/2001)