( § 1 IESG ) Zweck des IESG ist es, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche zu bewahren, auf die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind. Durchaus im Einklang mit diesem Zweck hat der Gesetzgeber bestimmte Ansprüche oder Teile von Ansprüchen aus der Sicherung durch das IESG ausgenommen. Im Falle solcher Ausnahmen ist es daher - ungeachtet abweichender Widmungen - geboten, Teilzahlungen des Arbeitgebers zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen, weil es sonst zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer käme, die ohnehin einen Teil ihrer Ansprüche vom Arbeitgeber hereinbringen konnten, dennoch aber alle restlichen Ansprüche im Rahmen der Sicherungsmöglichkeiten des IESG ersetzt erhielten. Für diese Überlegung macht es aber keinen Unterschied, ob ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis generell oder nur in seinem ein bestimmtes Ausmaß übersteigenden Teil nicht gesichert ist. Sie treffen jedenfalls dann zu, wenn - wie im vorliegenden Fall Ansprüche auf laufendes Entgelt einerseits und auf eine vereinbarte freiwillige Abfertigung andererseits - alle in Betracht kommenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis resultieren. OGH 05.07.2001, 8 ObS 155/01d.