( § 90 Abs 2 Z 3 B-KUVG, § 175 Abs 2 Z 5 ASVG ) Da es sich bei als Anschauungsmaterial verwendeten privaten Bildern nicht um Arbeitsgeräte eines Zeichenlehrers iSd § 175 Abs 2 Z 5 ASVG handelt, steht der beim Ausladen der Bilder erlittene Unfall nicht unter Unfallversicherungsschutz.
OGH 30.10.2001, 10 ObS 343/01s