( § 42 Abs 2 Z 2 Wr. VBO ) Geht ein Vertragsbediensteter mehr aus Arbeitsunwilligkeit als aus mangelnder Arbeitsfähigkeit häufig in Krankenstand (hier: 45 Fälle mit insgesamt 392 Tagen in 4 Jahren), was sich daraus ableiten lässt, dass sich der Arbeitnehmer fallweise gar nicht mehr merkte, was er seinem Hausarzt als Krankenstandsgrund angegeben hat, und dem nachprüfenden Chefarzt gegenüber dann andere Beschwerden schilderte, dass er trotz intensiver Behandlungen nur minimale Beschwerdelinderungen bereit war zuzugeben und oftmals dem Chefarzt gegenüber durch Unmutsäußerungen kundtat, dass er noch weiterhin im Krankenstand bleiben wolle, rechtfertigt diese Vielzahl an Krankenständen eine Kündigung nach § 42 Abs 2 Z 2 Wiener Vertragsbedienstetenordnung (Wr. VBO). Keinem Arbeitgeber kann zugemutet werden, einen Arbeitnehmer mit derart vielen Krankenständen - ob berechtigt oder unberechtigt - weiter in seinen Diensten zu belassen, insbesondere wenn ihm der Arbeitgeber ohnehin bereits die leichtestmögliche Arbeit (hier: Bürohilfsdienste) zugewiesen hat und aus dem Verhalten des Arbeitnehmers dessen unbändiger Wille ableitbar ist, die Kündigung und in weitere Folge eine vorzeitige Alterspension zu erreichen. ASG Wien 18.04.2001, 10 Cga 215/98d, bestätigt durch OLG Wien 5. 12. 2001, 8 Ra 357/01f.