( § 23a Abs 1 Wr. DO 1966, § 23 GOM ) Da unter „Dienstzeit“ nicht nur die Zeiten der aktiven Arbeitsverrichtung („Arbeitszeit“), sondern auch die - zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendigen - Zeiten der Erholung („Ruhepausen“) zu verstehen sind, steht es keinesfalls im Belieben eines Arbeitnehmers - von den Fällen einer allfälligen Dienstfreistellung abgesehen -, entgegen der Bestimmung des § 23 Abs 1 Geschäftsordnung für den Magistrat Wien (GOM), wonach einem Magistratsbeamten jede private, insbesondere jede gewerbliche Arbeit während des Dienstes und innerhalb der Dienstgebäude verboten ist, während der Erholungsphasen seinen Arbeitsplatz zu verlassen und einer privaten Arbeit nachzugehen. VwGH 21.06.2000, 99/09/0028. (Beschwerde abgewiesen)