( § 82 lit c und lit f GewO ) Die Entlassungsgründe der Trunksucht und der beharrlichen Pflichtvernachlässigung können sich überschneiden. Der Entlassungsgrund der „Trunksucht“ setzt eine schwer wiegende, die Erfüllung der Arbeitspflicht infrage stellende, habituelle Neigung zum Alkohol voraus, dies ungeachtet einer vorausgehenden Ermahnung. Dies ist zwar nach dem Genuss von einigen Flaschen Bier, die nur zu einer langsamen Arbeit geführt haben, ohne jedoch einen der Arbeitsunfähigkeit nahe kommenden Zustand zu bewirken, nicht der Fall, bei einem generellen Alkoholverbot oder bei einer Gefährdung von Leben - wie z.B. bei einem Buslenker auch ohne Fahrgäste - stellt schon eine einmalige Alkoholisierung eine beharrliche Verletzung der aus dem Dienstverhältnis geschuldeten Pflichten dar. ASG Wien 10.05. 2001, 18 Cga 14/01m, rk.