( § 4 Abs 4, § 9 EStG ) Hat ein Rechtsanwalt für einen Klienten eine Bürgschaft übernommen, kann er nur dann Betriebsausgaben für die Rückstellung für Inanspruchnahme aus der Bürgschaft geltend machen, wenn eine eindeutige und unmittelbare Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung als Rechtsanwalt und Übernahme der Garantenstellung vorliegt.
VwGH 27.11.2001, 98/14/0052