( § 9 Abs 1 Z 3 EStG ) Bei der Nachentrichtung von GSVG-Beiträgen handelt es sich um eine Verpflichtung, bei der die konkreten Umstände ihrer späteren Ausgabenwirksamkeit (vgl. § 4 Abs 4 Z 1 EStG) bereits zum Bilanzstichtag nachgewiesen werden können, so dass alle Voraussetzungen einer Einzelrückstellung iSd § 9 Abs 3 EStG erfüllt sind. Selbst wenn eine derartige Rückstellungsbildung handelsrechtlich als nicht zulässig erachtet werden sollte, hätte eine entsprechende Erfassung im Rahmen der ertragsteuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung zu erfolgen. Fachsenat für Steuerrecht. (SWK 2001/1248, Heft 32)