( § 27 Z 1 AngG ) Für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit genügt Fahrlässigkeit; Schädigungsabsicht oder Schadenseintritt sind nicht erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob für den Arbeitgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind. Lässt sich ein Arbeitnehmer, entgegen der ausdrücklichen Weisung des Arbeitgebers, Waren grundsätzlich nur gegen Lieferschein zu beziehen, immer wieder Waren gegen Barzahlung liefern, fügt er dem Arbeitgeber zwar keinen unmittelbaren Schaden zu, da die Rechnungen durch den Barabholer selbst bezahlt wurden, eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt mit Verknüpfung der diesbezüglichen Daten zwischen Kunden und Lieferanten hätte jedoch den Verdacht entstehen lassen können, dass der Arbeitgeber (hier: Elektro-Installationsunternehmen) Material „schwarz“ bei Kunden eingebaut hätte. Der Arbeitnehmer ist eindeutig weisungswidrig vorgegangen und hat den Arbeitgeber durch die weisungswidrige Vorgangsweise bei einer allfälligen Betriebsprüfung dem nicht von der Hand zu weisenden Verdacht der Durchführung von Schwarzarbeiten ausgesetzt, so dass der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit zu bejahen ist. OGH 30.08.2001, 8 ObA 142/01t.