( § 111 BAO, § 56 FinStrG ) Scheint im Kopf einer Aufforderung an ein Kreditinstitut zur Auskunftserteilung und Offenlegung von Konten, mit der für den Fall der Nichtbefolgung eine Zwangsstrafe angedroht wird, einerseits das Finanzamt Innsbruck „im Auftrag des Finanzamtes Reutte als Finanzbehörde 1. Instanz“ als ausfertigende Stelle auf, ist die Aufforderung andererseits aber „i.V. für den Vorstand“ des Finanzamtes Reutte unterfertigt, ist sie keiner dieser beiden Behörden eindeutig zurechenbar. Die fehlende Zurechenbarkeit der Androhung der Zwangsstrafe ist dem Fehlen einer Androhung gleichzuhalten, so dass im vorliegenden Fall keine wirksame Androhung erfolgt ist. VwGH 27.09.2000, 97/14/0112. (Bescheid aufgehoben)