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§ 80, § 111 BAO

ARD 5300/34/2002 Heft 5300 v. 9.4.2002

( § 80, § 111 BAO ) Der Zweck einer Zwangsstrafe liegt nicht in der Bestrafung einer Person, sondern darin, die Abgabenbehörde bzw. Strafbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und den Abgabepflichtigen zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daraus folgt, dass Zwangsstrafen bei juristischen Personen (hier: eine GmbH), die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen, auch gegen den Vertretenen, d.h. gegen die GmbH, festgesetzt werden dürfen. VwGH 27.09.2000, 97/14/0112. (Bescheid aufgehoben)

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