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§ 52 Abs 3 FrG

ARD 5300/30/2002 Heft 5300 v. 9.4.2002

( § 52 Abs 3 FrG ) Fremde, die zwar für den von ihnen angegebenen Aufenthaltszweck zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen, sind bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen. Dabei ist nicht das Grenzkontrollorgan, das über die Zulässigkeit der Einreise entscheidet, zu Erhebungen verpflichtet, sondern hat der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dieser hat daher auf die Frage des Grenzkontrollorgans über den Zweck der beabsichtigten Einreise den entsprechenden Sachverhalt in einer solchen Form darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, dass es ihm gelingt, einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften. Behauptet ein Fremder, der lediglich geringe Mengen an Bargeld mitführt und in dessen Pkw ein Koffer mit Gewand gefunden wird, er wolle in Österreich einkaufen gehen, kann von einem „Entkräften des Verdachtes“, dass er in Österreich ohne erforderliche Bewilligung einer Beschäftigung nachgehen wolle, nicht die Rede sein, so dass seine Zurückweisung an der Grenze rechtmäßig ist. VwGH 30.06.2000, 2000/02/0107. (Beschwerde abgewiesen)

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