( § 14 Abs 2 FrG ) Die Bestimmung des § 14 Abs 2 erster Satz FrG, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise nach Österreich vom Ausland zu stellen sind, findet auf in Österreich geborene und seit der Geburt hier ständig aufhältige Fremde nicht unmittelbar Anwendung, da diese - zu keinem Zeitpunkt - nach Österreich eingereist sind. Nach den auch in den Gesetzesmaterialien erkennbaren Wertungsgesichtspunkten des Fremdengesetzes ist allerdings die weiter bestehende Regelungslücke in Ansehung solcher Fremder, die nicht gemäß § 28 Abs 2 FrG von der Sichtvermerkspflicht befreit waren - weil sich z.B. wie im vorliegenden Fall die Mutter des Fremden nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat -, idR in Analogie zum 1. Satz des § 14 Abs 2 FrG zu schließen. Für solche Fremde ist daher zu verlangen, dass sie durch Ausreise aus dem Bundesgebiet den rechtmäßigen Zustand herstellen und vor einer weiteren Einreise nach Österreich ihre Niederlassungsbewilligung vom Ausland aus beantragen. VwGH 02.06.2000, 99/19/0220. (Beschwerde abgewiesen)