( § 21 Abs 3 FrG ) Die Beschränkung des Familiennachzuges zu Drittstaatsangehörigen, die sich auf Dauer in Österreich niedergelassen haben, auf Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres gemäß § 21 Abs 3 FrG scheint gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander zu verstoßen.
VfGH 06.12.2001, B 1151/01