( § 9 VStG idF vor BGBl I 1998/158, § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ) Wird in einer Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG idF vor BGBl I 1998/158 normiert, dass sich die Verantwortung des Bestellten auf alle auf die geleiteten Filialen zur Anwendung gelangenden Vorschriften erstreckt, ist er auch dann für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG verantwortlich, wenn dieses Gesetz in der beispielhaften Aufzählung in der Bestellungsurkunde nicht angeführt ist. Eine solche demonstrative Aufzählung stellt keine Einschränkung oder Ausnahme eines Verantwortungsbereiches dar. Wird der Bestellte weiters dazu berechtigt, zur Erfüllung seiner Obliegenheiten spezielle Anweisungen für seinen Verantwortungsbereich zu erlassen, ist auch die für die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erforderliche Anordnungsbefugnis - auch hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG - gegeben. VwGH 21.08.2001, 99/09/0061. (Bescheid aufgehoben)