( § 26 Abs 2 und Abs 3, § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG ) Verzögert sich der Beginn einer Betriebskontrolle durch Kontrollorgane des AMS um ca. 30 Minuten dadurch, dass der ortsabwesende Arbeitgeber telefonisch nicht erreicht werden kann, ist der Zweck der Kontrolle - unberechtigt beschäftigte Ausländer im Betrieb anzutreffen - objektiv gefährdet und ist dies als Vereitelung der Betriebskontrolle zu qualifizieren.
VwGH 20.11.2001, 94/09/0113