( § 4, § 21 AuslBG ) Das Recht, einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zu stellen, ist grundsätzlich dem Arbeitgeber vorbehalten. Hat ein Ausländer neben dem Arbeitgeber selbst keinen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt, kann er durch die Ablehnung des Antrages seines Arbeitgebers auch nicht in seinem subjektiven Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verletzt sein, so dass ihm keine Beschwerdelegitimation vor dem VwGH zukommt. VwGH 19.12.2000, 98/09/0258. (Beschwerde abgewiesen)