( § 1, § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ) Für den Fußballsport bzw. die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler besteht nach dem Wortlaut des § 1 Abs 2 AuslBG keine Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG. Aus einer Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und dem BMI kann der Arbeitgeber (hier: ein Fußballverein) nicht ableiten, dass die Bestimmungen des AuslBG für einen Fußballverein keine Geltung hätten oder im Bereich des Fußballsportes nicht einzuhalten seien. Weder dem Gewerkschaftsbund noch einem Bundesminister (hier: für Inneres) kommt die Zuständigkeit oder Befugnis zu, Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG zugunsten eines konkreten Arbeitgebers oder bestimmter Gruppen von Arbeitgebern anzuordnen, zuzusagen oder die Übertretung des AuslBG für tolerierbar zu erklären. Für die Beurteilung des Verschuldens des Arbeitgebers ist es ohne Belang, ob in anderen Fällen oder gegenüber anderen Normadressaten Verstöße gegen Bestimmungen des AuslBG toleriert wurden.