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Au-Pair-Kräfte aus Nicht-EWR-Staaten

ARD 5300/5/2002 Heft 5300 v. 9.4.2002

Durch Verordnung des BMWA, BGBl II 2001/124, ARD 5182/1/2001 und ARD 5200/10/2001, sind Au-Pair-Kräfte seit 1. 4. 2001 generell vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Die Gastfamilie braucht keine Beschäftigungsbewilligung, muss aber das Au-Pair-Verhältnis unter Vorlage eines Au-Pair-Mustervertrages und des Nachweises eines privaten Krankenversicherungsschutzes der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzeigen.

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