Durch Verordnung des BMWA, BGBl II 2001/124, ARD 5182/1/2001 und ARD 5200/10/2001, sind Au-Pair-Kräfte seit 1. 4. 2001 generell vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Die Gastfamilie braucht keine Beschäftigungsbewilligung, muss aber das Au-Pair-Verhältnis unter Vorlage eines Au-Pair-Mustervertrages und des Nachweises eines privaten Krankenversicherungsschutzes der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzeigen.