( § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG, § 39 Z 5, § 41 Abs 2 BAO ) Stellt die Satzung eines Vereins nur für den Fall der freiwilligen Auflösung des Vereins, nicht aber für den Fall des Wegfalls des bisherigen Vereinszwecks sicher, dass das bis dahin begünstigten Zwecken gewidmete Vermögen weiterhin solchen Zwecken erhalten bleibt, steht dem Verein keine Spendenbegünstigung zu.
VwGH 09.08.2001, 98/16/0395, 0396, 0397