( § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG, § 39 Z 5, § 41 Abs 2 BAO ) Enthält die Satzung eines Vereins für den Auflösungsfall keine Anordnung, dass der Nachfolgerechtsträger das Vermögen wiederum nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf, fehlt es an einer ausreichenden Vermögensbindung an begünstigte Zwecke und steht dem Verein keine Steuerbegünstigung zu.
VwGH 26.06.2001, 97/14/0170