( § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG, § 40, § 41 BAO ) Die Umschreibung der Betätigung eines um Spendenbegünstigung ansuchenden Vereins in den Statuten mit „Förderung der Rechts-, Natur-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften durch Forschungs- und Lehrtätigkeit sowie durch wissenschaftliche Publikationen und Dokumentation“ ist als ausreichend anzusehen. Eine konkretere Angabe der Forschungs- und Lehrziele in den Satzungen ist in Hinblick auf die in § 41 Abs 1 BAO beschriebenen Anforderungen der genauen Umschreibung des Vereinszwecks nicht nötig.