( § 69 ASVG ) Die Rückforderung von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Gemeint ist damit nicht der Beitragszeitraum iSd § 44 Abs 2 ASVG, d.h. der Kalendermonat, sondern die Zeit vom ersten bis zum letzten Monat, für den ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde. VwGH 20.06.2001, 96/08/0098. (Beschwerde abgewiesen)