( § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG ) Hat eine Kindergartenleiterin einer evangelischen Pfarrgemeinde keine selbständige Entscheidungsbefugnis über Anschaffungen für den Kindergarten oder über die Öffnungs- und Ferienzeiten, kommt ihr bei Personalentscheidungen mit Ausnahme einer Empfehlung bei der Personalaufnahme kein entscheidender dem Arbeitgeber zustehender Einfluss auf Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen zu und steht ihr auch kein Recht zu, zur Aufrechterhaltung der Disziplin ein Kind vom Kindergartenbesuch auszuschließen, dann ist sie mangels maßgeblichen Einflusses auf die Führung des Kindergartens unter eigener Verantwortung bzw. mangels einer unternehmerischen Dispositionsmöglichkeit keine leitende Angestellte iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. OGH 05.09.2001, 9 ObA 184/01a.