( § 53a ASVG ) Jene Bestimmungen des § 53a ASVG, wonach Dienstgeber für die bei ihnen gegen geringfügige Entlohnung beschäftigten Dienstnehmer Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung zu leisten haben, sofern die Summe der an geringfügig Beschäftigte ausbezahlten Entgelte das 1½fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, sind nicht durch den Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ gedeckt und werden mit Ablauf des 31. 3. 2003 als verfassungswidrig aufgehoben.