( § 6 Abs 2 KVG idF vor BGBl 1994/629 ) Nicht jeder, der als stiller Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ist schon als Gesellschafter iSd § 6 Abs 2 KVG idF vor BGBl 1994/629 anzusehen, sondern nur derjenige, der über ein Gesellschaftsrecht gemäß § 6 Abs 1 KVG, d.h. über eine Forderung verfügt, die ihm eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewährt. Diesbezüglich kommt es für die Frage der Gesellschaftsteuerpflicht im Falle der Kombination einer variablen Gewinnbeteiligung mit einer festen Verzinsung darauf an, welche der beiden Ertragskomponenten im Vordergrund steht (vgl. VwGH 1. 9. 1999, 98/16/0374, ARD 5131/14/2000). VwGH 07.12.2000, 2000/16/0301. (Bescheid aufgehoben)