( § 4 Abs 2 und Abs 4 ASVG ) Auch wenn das Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausschließt, kann aus dem Mangel einer derartigen Vertretungsbefugnis keinesfalls in einem Umkehrschluss abgeleitet werden, dass kein Werkvertrag oder kein freier Dienstvertrag vorliegt, da eine persönliche Arbeitspflicht auch im freien Dienstverhältnis und im Werkvertragsverhältnis vorkommen kann. BMAGS 10.11.1999, 120.770/3-7/98. (ZAS Jud. 4/2001)