( § 4 Abs 2 und Abs 4 ASVG, § 1151 ABGB ) Der Dienstvertrag kennzeichnet sich vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber, während die damit verbundene wirtschaftliche Abhängigkeit und persönliche Arbeitspflicht auch im freien Dienstverhältnis und im Werkvertragsverhältnis vorkommen können. Der freie Dienstvertrag verpflichtet zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens und ermöglicht dem freien Dienstnehmer, den Ablauf der übernommenen Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern. Im Gegensatz zum Werkvertrag ist der freie Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis. BMAGS 18.01.2000, 124.007/1-7/00. (ZAS Jud. 5/2001)