( § 36 VBG idF vor BGBl I 2000/94 ) Die Schutzfunktion des § 36 VBG idF vor BGBl I 2000/94, wonach im Dienstvertrag von Vertragsbediensteten nur mit der Genehmigung des BMF (nunmehr: BM f. öffentliche Leistung und Sport) Regelungen getroffen werden können, die von den Bestimmungen des VBG abweichen, liegt darin, dass eine nachgeordnete Dienststelle allein einen derartigen Sondervertrag nicht wirksam eingehen kann. Fehlt aber die erforderliche Genehmigung des Vertrages durch die Oberbehörde - eine bloß konkludente Genehmigung des zustimmungsberechtigten Organs reicht nicht aus -, scheidet der Vertrauensschutz aus und der Vertrag ist rechtsunwirksam (vgl. OGH 31. 8. 1994, 8 ObA 223/94, ARD 4672/36/95). OGH 11.04.2001, 9 ObA 251/00b.