( § 1151, § 1158 Abs 2, § 863 ABGB ) Nimmt ein Arbeitnehmer die Arbeit auf Ersuchen des Beschäftigerunternehmens und mit Wissen des - das Dienstverhältnis vermittelnden - Unternehmens zur Arbeitskräfteüberlassung bereits früher als ursprünglich vereinbart (hier: am 25. 6. 1998) tatsächlich auf, was vom Arbeitskräfteüberlasser widerspruchslos zur Kenntnis genommen wird, wird das Dienstverhältnis bereits mit diesem Tag wirksam begründet, so dass die Beendigung des Dienstverhältnisses am 6. 8. 1998 außerhalb des vereinbarten Probemonats erfolgt. Die bloß deklarative Ausstellung des Dienstzettels zu einem späteren Termin vermag daran nichts zu ändern. OGH 08.03.2001, 8 ObA 209/00v.