( § 1151 ABGB ) Sind Vertriebsmitarbeiter persönlich unabhängig, nicht in die wirtschaftliche Organisation des Arbeitgebers eingebunden, zu 100% provisionsorientiert, erfolgt die Entlohnung ausschließlich auf Honorarbasis und wird die Vertretertätigkeit auf selbständiger Basis mit Gewerbeschein ausgeübt, liegt kein Anstellungsverhältnis vor. ASG Wien 25.06.2001, 8 Cga 29/01v, rk.