( § 1151 ABGB ) Der Umstand, dass die Arbeitsvertragsparteien mit darauf gerichtetem Willen des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis durch die Bezeichnung „Werkvertrag“ Dritten gegenüber verschleiern wollten, ändert nichts am Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses, wenn die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses ergibt, dass der Arbeitnehmer als weisungs- und dienstzeitgebundener Gehaltsempfänger regelmäßig beschäftigt war und darauf auch der wahre Wille der Parteien gerichtet war. Die rechtliche Qualifikation der Abgrenzung zwischen Dienstvertrag, Werkvertrag oder freiem Dienstverhältnis hängt nicht vom Willen und der Bezeichnung durch die Parteien ab, sondern von der tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses. OGH 11.07.2001, 9 ObA 119/01t.