( § 879, § 1151 ABGB, § 39 GewO ) Wurde der zwischen einem Gesellschafter und einem Arbeitnehmer geschlossene Geschäftsführer-Anstellungsvertrag lediglich zum Schein abgeschlossen, um die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung des Arbeitnehmers als gesetzliche Notwendigkeit für die Anmeldung bei der Gewerbebehörde zu bewirken, während sonstige Arbeitsleistungen durch den Arbeitnehmer nicht vorgesehen waren, verstößt die Vereinbarung gegen das Gesetz und ist damit gemäß § 879 Abs 1 ABGB ebenso nichtig wie die darin enthaltene Entgeltvereinbarung. Da der „Arbeitnehmer“ niemals eine Arbeitsleistung für den Gesellschafter erbracht hat, stehen ihm auch kein Arbeitsentgelt und keine sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüche zu. ASG Wien 06.03.2001, 22 Cga 31/00i, rk.