( § 1151 ABGB ) War ein Arzt verpflichtet, regelmäßig am gleichen Wochentag zu gewissen, gleich bleibenden Zeiten in vorgegebenen Ordinationsräumlichkeiten Psychosoziale Dienste zu leisten, in deren Rahmen er zur Nachbetreuung und Fortsetzung der im Krankenhaus begonnenen Behandlung von Patienten der ihn im Hauptberuf beschäftigenden Nervenklinik verpflichtet war, und hatte er diese Nebentätigkeit höchstpersönlich auszuführen und wurde dafür nach Stunden unabhängig vom Eintritt eines bestimmten Erfolges monatlich gemeinsam mit seinem Entgelt als Spitalsarzt entlohnt, ist von einem echten Dienstverhältnis in persönlicher Abhängigkeit auszugehen. Insbesondere die Einhaltung der vorgegebenen Dienstzeiten war notwendig, da es für Patienten, die an Schizophrenie leiden, einen zentralen Lebensgestaltungspunkt darstellt, an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit ihren Arzt sprechen zu können. OLG Wien 05.12.2001, 8 Ra 377/01x, Revision unzulässig.