( § 1151 ABGB ) Ist ein mit der Vermittlung von Künstlern betrauter Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation seines Arbeitgebers eingebunden, erhält er ein regelmäßiges, von Dienstabwesenheiten unabhängiges Entgelt und unterliegt seine Tätigkeit der laufenden Kontrolle des Arbeitgebers, liegt trotz entgegenstehender Bezeichnung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses als Werkvertrag ein echtes Dienstverhältnis vor.