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§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG

ARD 5295/36/2002 Heft 5295 v. 19.3.2002

( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht. Eine private Nutzung des Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht (vgl. u.a. VwGH 27. 5. 1999, 97/15/0142, ARD 5050/13/99). Wird die Hälfte der im Arbeitszimmer vorhandenen Schränke zur Aufbewahrung privater Gegenstände (hier: Kleidungsstücke) genutzt, liegt keine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung vor (vgl. VwGH 14. 9. 1994, 91/13/0233, ARD 4606/18/94). Nicht entscheidungswesentlich ist das Vorbringen, im Falle der Anmietung eines Zimmers außerhalb des Wohnungsverbandes wären höhere Kosten entstanden, da ein fiktiver Sachverhalt jedenfalls nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden darf. VwGH 25.09.2001, 97/14/0061. (Beschwerde abgewiesen)

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