FLD f. Wien, NÖ und Bgld 07.09.2001
( § 20 Abs 1 Z 3 EStG ) Bei den einzelnen Einkünften dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter sind auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zu subsumieren, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.