( § 255 Abs 3 ASVG ) Ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, gilt als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten noch zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Kann aber der Versicherte aufgrund seines nur wenig eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls noch verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - wie z.B. als Reinigungsarbeiter in Werkstätten, Magazinen und Lagern, Saaldiener in der Metall-, Kunststoff- und Textilindustrie, Lager- und Magazinarbeiter oder als Portier - verrichten, sind die Voraussetzungen für die Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben. OGH 30.07.2001, 10 ObS 216/01i.