( § 255 Abs 3 ASVG ) Stationsgehilfen und Pflegehelfer genießen mangels Angestelltentätigkeit keinen Berufsschutz und ihre Invalidität ist ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten analog zu § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. OLG Graz 27.01.2000, 7 Rs 4/00. (ZAS Jud. 5/2001)