( § 27a BAG, § 255 Abs 1 ASVG ) Die Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt dann ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich aus der an ihn gerichteten an den Bescheid anknüpfenden Bestimmung. Auch die als Gestaltungswirkung bezeichneten rechtlichen Konsequenzen können zu den Tatbestandswirkungen gerechnet werden, da Tatbestände an Rechtsfragen anknüpfen, die durch Bescheide geschaffen wurden, wie z.B. durch Ernennung zum Richter, Verleihung der Staatsbürgerschaft oder Scheidung der Ehe. Die damit geschaffenen Rechtssituationen bewirken auch eine Bindung von Personen, die nicht an dem Zustandekommen des rechtsgestaltenden Aktes als Parteien beteiligt waren.