( § 86 Abs 3 Z 2, § 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43 ) Der Anfall einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit setzt die vollständige Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund deren der Versicherte als berufsunfähig gilt, voraus. Danach kann die Tätigkeit - ohne Beeinträchtigung der Pension - wieder aufgenommen werden. Ein längerer, ununterbrochener Krankenstand ist aber einer Beendigung des Dienstverhältnisses nicht gleichzusetzen. OLG Linz 19.01.2000, 11 Rs 296/99. (ZAS Jud. 5/2001)