( § 1151, § 1152, § 46 ABGB ) Hat eine Person jahrelang im Betrieb ihres Lebensgefährten mitgearbeitet, hat sie selbst bei einem Mitverschulden an der Auflösung der Lebensgemeinschaft Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, das sich an dem im fraglichen Zeitraum jeweils gültigen Kollektivvertragslohn orientiert, von dem aber allfällige erhaltene Beträge für die Arbeitsleistungen in Abzug zu bringen sind.