(§ 120 ArbVG, § 863 ABGB) Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers bei unwirksamer Beendigung des Dienstverhältnisses kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Mangels einer gesetzlichen Frist ist dabei die zeitliche Grenze, bis zu der eine Geltendmachung des Fortsetzungsanspruchs möglich ist, in jedem Fall unter Bedachtnahme auf § 863 ABGB zu ziehen und zu beurteilen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers als stillschweigendes Einverständnis mit der Beendigung bzw. als Verzicht auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Beendigung aufzufassen ist. Die bloße Nichtgeltendmachung des Anspruchs durch längere Zeit für sich allein dokumentiert idR noch keinen Verzicht; vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, die die spätere Geltendmachung als Unzulässigkeit erscheinen lassen. OGH 01.12.1999, 9 ObA 276/99z. (Arb 11.973)