( § 184 BAO ) Bei einer Vermögensdeckungsrechnung ist zur Frage der Lebenshaltungskosten nicht nur das Lebensalter der entsprechenden Personen, sondern auch deren Lebensstandard - worauf nach den Umständen des Einzelfalles zu schließen ist - mitzuberücksichtigen. Der Lebensstandard von Personen, die in einem in ihrem Eigentum stehenden Schloss von zweifellos erheblichem Wert leben - dieses ist um 1,2 Mio DM (€ 613.550,-) renoviert worden, wobei ein Gutteil des aus dem Verkauf des Betriebes des Ehemannes in Deutschland erzielten Erlöses in den Kauf und die tadellose Renovierung und Restaurierung des Schlosses geflossen ist - und die in der Lage sind, ein Schmuckstück im Wert von über 1 Mio S (€ 72.673,-) zu verkaufen, lässt Lebenshaltungskosten zwischen S 400.000,- und S 500.000,- (€ 29.069,- und € 36.336,-) nicht als mit der Lebenserfahrung in Widerspruch stehend erkennen. VwGH 25.10.2000, 94/13/0125. (Beschwerde abgewiesen)