( § 4 Abs 1 Z 1 lit a HbG ) Nach einer Seite hin offene Gänge, die als Verbindung zwischen 2 Stiegen dienen und die für die an diesem Gang liegenden Wohneinheiten einziger Zugangsweg sind (so genannte „Laubengänge“), sind als Gänge iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit a HbG zu qualifizieren, weshalb für die Reinigung von Eis und Schnee und für die Bestreuung kein gesondertes Entgelt gemäß § 4 Abs 3 HbG zusteht. ASG Wien 23.11.2000, 4 Cga 215/00s, rk.