( § 4 Abs 1 Z 1 HbG ) Die Reinigungspflicht des Hausbesorgers gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a HbG erstreckt sich auch auf der Witterung ausgesetzte teiloffene Laubengänge und umfasst nicht nur das Kehren und Waschen, sondern auch die Entfernung von mit der Witterung verbundenen Ablagerungen.
OGH 05.09.2001, 9 ObA 173/01h