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§ 12 Abs 3, § 12 Abs 10 UStG 1972

ARD 5288/28/2002 Heft 5288 v. 22.2.2002

( § 12 Abs 3, § 12 Abs 10 UStG 1972 ) Zum Anlagevermögen gehören jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauernd, d.h. auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder zumindest einen größeren Zeitraum davon, dem Geschäftsbetrieb zu dienen (wie etwa Betriebsgebäude, Geschäftseinrichtungen und Maschinen), wogegen zum Umlaufvermögen jene Gegenstände zählen, die (z.B. zum Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter) nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Hat daher ein Steuerpflichtiger sowohl die Grunderwerbsteuerfreiheit in Anspruch genommen, als auch die für die tatsächliche Vermietung der (von vornherein zur späteren Weiterveräußerung vorgesehenen) Bauobjekte angefallenen Vorsteuern geltend gemacht, hat er eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt. Aufgrund der grunderwerbsteuerbefreiten Tätigkeit lag die „Ausführung unecht befreiter Umsätze“ vor und war damit der weitere Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 3 UStG 1972 ausgeschlossen. OGH 03.05.2001, 15 Os 73/00.

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