( § 1 Abs 1 UStG ) Wird die Vermittlereigenschaft eines Agenten ausreichend nach außen offen gelegt, ist der Verkauf von Waren im Namen und auf Rechnung eines Dritten in seinen Geschäftsräumlichkeiten auch dann umsatzsteuerlich nicht als Eigengeschäft zu behandeln, wenn er in den Räumlichkeiten auch eigene Waren verkauft und eigenes Personal den Verkauf der Fremdware unterstützt.
VwGH 31.01.2001, 97/13/0066, 0067