( § 4 Abs 2 ASVG, § 1151 ABGB ) Die weitgehende Pflicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung (beschränkte Vertretungsmöglichkeit) schließt das Vorliegen eines Werkvertrages noch nicht aus. Auch wenn es bei Beauftragung eines Künstlers darauf ankommt, dass dieser das Werk persönlich erbringt, kann noch nicht von einem (freien) Dienstvertrag ausgegangen werden. BMAGS 25.01.2000, 120.265/1-7/99. (ZAS Jud. 5/2001)