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§ 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955

ARD 5284/33/2002 Heft 5284 v. 8.2.2002

( § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 ) Eine Wohnstätte ist dann als errichtet anzusehen, wenn die baulichen Arbeiten daran beendet sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Wohnhaus benützbar bzw. seinem Zweck entsprechend bewohnbar fertiggestellt ist. VwGH 21.12.2000, 2000/16/0361. (Bescheid aufgehoben)

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